Das Oberlandesgericht Köln entschied in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss (Aktenzeichen 5 W 117/06), dass bei einer Akloholisierung von 1,63 Promille kein Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung bestehe. Der Versicherungsnehmer, der mit dem Fahrrad unterwegs war, entweder schiebend oder fahrend, geriet in einer Linkskurve von der Straße ab und verletzt sich so schwer am Kopf, so dass er immernoch im Koma liegt. Der Versicherungsnehmer unterhält bei der beklagten Versicherung eine private Unfallversicherung, bei welcher die Versicherungssumme für den Falle der Invalidität 269.00 € beträgt.

Dem Unfallopfer wurde eine Blutprobe entnommen, die ergab, dass er 1,63 Promille aufwies. Der 5. Zivilsenat führte in seinem Beschluss aus, dass die beklagte Versicherung von ihrer Leistungsverpflichtung befreit sei, da der Unfall nur auf die starke Alkoholisierung des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei. Dabei verwies das Gericht darauf, dass bei Radfahrern schon bei einem Promillewert von 1,6 von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen sei. Selbst wenn man vorliegend davon ausging, dass der Versicherungsnehmer als Fußgänger unterwegs gewesen sei, so liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unfall nicht auf die Alkoholisierung zurückzuführen sei. Insofern geht der 5. Zivilsenat davon aus, dass der Unfall auf eine Bewusstseinsstörung zurückzuführen sei und die private Unfallversicherung demnach entsprechend ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Leistungsverpflichtung befreit sei.

Quelle: Beschluss des OLG Köln- Aktenzeichen 5 W 117/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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