Wie das hessische Landessozialgericht Darmstadt (Az.: L 9 AS 33/06) in einem heute bekannt gewordenen Urteil entschieden hat, können Arbeitagenturen und Kommunen von sog. Hartz – IV Bedarfsgemeinschaften überzahlte Beträge nicht zurückfordern.

Wie nettribune unter Berufung auf ap berichtet, hat nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche einen Leistungsanspruch, sondern nur deren indivuduellen Mitglieder. Daher könne sich auch Rückforderungsansprüche nicht gegen die Bedarfsgemeinschaft richten.

Im entschiedenen Fall war das Arbeitslosengeld II eines Vaters zu hoch berechnet worden. Als der Fehler auffiel, forderten die Behörden in Kassel die EUR 1.500,00 zurück. Dieser Betrag enthielt auch Leistungen an die Frau und die Kinder. Rechtswidrig, wie die Richter feststellten.

Nach Auffassung des Gerichts kann gar nichts zurückgefordert werden. Lediglich für die Zukunft können Leistungen abgesenkt werden, falls in der Vergangenheit zuviel gezahlt worden ist.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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