Der Bundesgerichtshof hat heute doch entschieden. Bis gestern war nicht sicher, ob die Entscheidung heute verkündet werden kann, da die Rechtslage „schwierig“ war…

Jedenfalls steht seit heute fest, daß das Verfahren gegen den früheren (1998 bis 1999) Oberstadtdirektors der Stadt Köln, Dr. Heugel, aufgrund eines formalen Fehlers nunmehr vor dem Landgericht Köln neu verhandelt werden muß, da das Landgericht lediglich frühere, gegenüber der Staatsanwaltschaft schriftlich abgegebene Erklärungen des Zeugen T. in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil verwertet hatte, nachdem der Zeuge bereits vor der Verhandlung umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte.

Die Verlesung ist jedoch lediglich zulässig wenn der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Der Zeuge T. habe jedoch er geladen und vernommen werden können und hätte insbesondere Angaben zur Person machen und auf für ihn oder seine Angehörigen „unverfängliche“ Fragen antworten müssen, so daß die Ausnahme, daß der Zeuge T. gerichtlich nicht habe vernommen werden können, nicht vorgelegen habe.

Der ehemalige Oberstadtdirektor der Stadt Köln war durch das Landgericht Köln wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden und zugleich ein Verfall eines Betrages von 50.000,- Euro angeordnet worden.
Er hatte den Fraktionsvorsitzenden der SPD-Ratsfraktion R. 1999 beauftragt, vom Zeugen T., einem Abfallentsorgungsunternehmer, Spenden zu beschaffen, mit welchen der anstehende Wahlkampf um das Oberbürgermeisteramt finanziert werden sollte, da er befürchtete, als Amtsträger die Beschaffung nicht vornehmen zu können. Der Zeuge T. übergab insgesamt 150.000,- DM in bar an R., wobei allen drei Beteiligten jedenfalls unausgesprochen klar war, daß der Angeklagte in Folge seine damalige und zukünftig erstrebte Stellung dazu nutzen sollte, eine Teilprivatisierung der Kölner Abfallentsorgung unter maßgeblicher Beteiligung des T. zu erreichen.

Durch Urteil vom 12. Juli 2006 hatte der BGH bereits das Urteil gegen R., der wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit verurteilt worden war, im Hinblick auf die Verurteilung als Amtsträger aufgehoben, da die Frage, ob Gemeinderäte und andere kommunale Mandatsträger als Amtsträger im Sinne der Bestechungsdelikte oder als Abgeordnete anzusehen sind, für die im Hinblick auf ihre freie Mandatstätigkeit weniger enge Sonderregelungen gelten, im Sinne der zweiten Auslegung entschieden worden war.

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH – Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
www.skfh.eu

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