Zu den Rechten des Beamten gehört auch das Recht, Nebenbeschäftigungen oder Nebenämtern nachzugehen. Bei Nebentätigkeiten, die der Beamte freiwillig übernehmen kann, ist grundsätzlich eine Genehmigung des Dienstherrn erforderlich, soweit es sich nicht um eine genehmigungsfreie Tätigkeit im Sinne des § 66 BBG handelt. Wenn keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegt, dann kann eine erbetene Genehmigung versagt werden, wenn durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. § 65 II BBG enthält einen erweiterten Katalog von Versagungsgründen.

Das VG Aachen (Pressemitteilung vom 28.04.2006 zum Aktenzeichen – 1 K 3874/04) hat sich nun mit diesem Thema bei folgendem Sachverhalt befaßt:

Ein Briefzusteller hatte vor Jahren von der beklagten Post AG die Genehmigung erhalten, entgeltlich als Zeitungsbote einer Lokalzeitung tätig zu werden. 2004 versagte der Dienstherr die Verlängerung der Genehmigung. Die Untersagung der Nebentätigkeit wurde damit begründet, die Tätigkeit würde bei einem Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzunternehmen wahrgenommen, was angesichts der zunehmenden Liberalisierung und eines sich verschärfenden Wettbewerbs für den Dienstherr nicht mehr hinnehmbar sei. Außerdem führe das Gebot der Kostenreduzierung dazu, Briefzustellern mehr Leistung abzuverlangen, was sich mit einer Nebentätigkeit nicht vertrage.

Das VG Aachen hat der gegen die Verweigerung gerichteten Klage stattgegeben und hierbei berücksichtigt, daß schon nach den Angaben des Dienstherrn jedenfalls derzeit noch kein tatsächliches Konkurrenzverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Zeitung besteht. Die Auffassung des Dienstherrn, es reiche für eine Verweigerung aus, daß jedenfalls die nicht ganz unwahrscheinliche Möglichkeit eines künftigen Konkurrenzverhältnisses – bsplw. wenn die Zeitung Infopost oder Ähnliches, für das der Dienstherr bislang eine Monopolstellung hat, versendet – besteht, überzeugte das Gericht nicht. Das VG Aachen ließ die Frage, ob ein Dienstherr in diesem Zusammenhang über Regelungen des Beamtenrechts Eigenschutz vor Konkurrenten betrieben kann, offen. Auch eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, etwa durch Nachlassen der Leistungsfähigkeit des Briefzustellers, vermochte das Gericht nicht auszumachen, weil in dieser Hinsicht stets eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen müsse, sich aber aus der beanstandungsfreien Wahrnehmung und dem Umstand, daß der Kläger 1997 sogar eine Leistungszulage für erbrachte besondere Leistungen erhalten hatte, aber nichts derartiges ergebe. Schließlich weist das VG auch darauf hin, daß dem Dienstherr bei nach Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung eintretender Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ausreichender Schutz durch die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung eingeräumt sei.

Fundstelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 28.04.2006

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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