Das OVG Lüneburg beschäftigt sich in seinem Urteil vom 22.09.2005 – 19 LD 4/06 – mit der Frage, welche Umstände im Zusammenhang mit einem sog. Zugriffsdelikt das Indiz eines besonders schweren Vergehens, das in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, beseitigen können.

Ein Polizist, der seit 1972 im niedersächsischen Polizeidienst tätig war und Vater zweier Kinder ist, absolvierte 1996 den Lehrgangsaufstieg zum gehobenen Dienst. Zuletzt war er mit der Wertungsstufe „4“, also überdurchschnittlich beurteilt. Disziplinarrechtlich war er bis 2003 nie aufgefallen. In diesem Jahr wurde er der Führung seiner Dienstgeschäfte enthoben, weil man ihm vorwarf, aus der Verwarnungsgeldkasse, für deren Verwaltung er im Vertretungsfall zuständig war, € 1.200,00 entnommen und privat verwendet zu haben. Dies gestand der Beamte auch. Des weiteren glich er den offenen Betrag aus. Außerdem wurde das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Strafverfahren wurde wegen Diebstahls und Untreue eine Geldstrafe von € 1.500 verhängt.

Der Dienstherr leitete daraufhin das förmliche Verfahren zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen Verstoßes gegen die Plicht, bei der Erbringung des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordern, gerecht zu werden, und wegen des Verstoßes gegen die Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten, ein.

Erstinstanzlich entsprach das VG dem Antrag.

Der Beamte wendete sich gegen das Urteil mit der Berufung, in der er ausführte, daß er die Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig sei, daß eine irreparable Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn nicht vorliege, daß in dem Urteil verkannt werde, daß er beastandungsfreien Dienst versehen habe, gut beurteilt sei, den Fehlbetrag ausgeglichen habe und der Dienstherr den Zugrif auf die Kasse mangels wöchentlicher Abführung des Bestandes erleichtert habe. Außerdem sei das disziplinarische Ziel erreicht, weil er durch die Suspendierung seit Jahren seinen Dienst nicht versehen dürfe, was auch seinem persönlichen Ansehen in seinem sozialen Umfeld abträglich sei. Eine Abmilderung des Urteils sei daher geboten.

Das OVG vermochte diesen Einwänden nicht zu folgen. Der Beamte habe vor allem auch aufgrund seiner Verantwortlichkeit für die Kasse gegen den Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft verstoßen, was in der Regel einen dauerhaften Ansehens- und Vertrauensverlust bewirke. Es sei in hohem Maße pflichtwidrig, auf Vermögenswerte zuzugreifen, die im Rahmen der dienstlichen Befugnisse in seinem oder dem Gewahrsam seiner Mitarbeiter und Vorgesetzten stehen. Bei derartigen „Zugriffsverletzungen“ sei die besondere Schwere des Vergehens indiziert und grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erwägen.

Die Indizwirkung könne nur durch besondere Umstände des Einzelfalls beseitigt werden. Solche Umstände könnten in den sog. „anerkannten“ Milderungsgründen liegen:
Konfliktsituationen beim Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, psychische Ausnahmesituationen oder Situationen besonderer Versuchung. Selbst dann sei es aber erforderlich, daß die Persönlichkeitsstruktur des Beamten Besserung erwarten lasse, er das Vergehen freiwillig offenbare und den Schaden umgehend beseitige.

Neben diesen anerkannten Milderungsgründen seien aber auch alle anderen für die Prognosentscheidung maßgeblichen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Das können auch eine langjährige, beanstandungsfreie Dienstzeit und gute Beurteilungen sein.

Allerdings habe der Beamte den Schaden hier erst nach Entdeckung und nach längerer Zeit ausgeglichen. Daß der Dienstherr entgegen einer Dienstanweisung, den Bestand der Kasse nicht abgeführt habe, entlaste den Beamten nicht, da er nach der Diensteinteilung als Abwesenheitsvertreter selbst für eine frühere Abführung verantwortlich gewesen wäre, es aber stattdessen vorzog, die Abwesenheit des eigentlichen Kassenverwalters zum Zugriff auf die Kasse zu nutzen.

Außerdem habe der Beamte eingeräumt, auf die Kasse zugegriffen zu haben, weil er durch erheblichen Aufwendungen für einen Auslandsaufenthalt und Sportförderung seiner Kinder in eine finanzielle Krise geraten sei. Werde durch einer Zugriffsdelikt aber eine finanzieller Engpaß überbrückt, der dadurch entstanden ist, daß man Aufwendungen hat, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem Bestreiten des täglichen Lebens stehen, sondern eher der Finanzierung von Annehmlichkeiten dienen, dann habe dies keine entlastende Bedeutung.

Fundstelle: Urteil des OVG Lüneburg vom 22.09.2005 – 19 LD 4/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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