Mit Beschluss vom 11.12.2006 – Aktenzeichen 13 A 2771/03 – entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass die Bezeichnung einer Apotheke als „Internationale Apotheke“ irreführend und damit unzulässig sei. Der klagende Apotheker, dessen Apotheke „Rathaus-Apotheke Internationale Apotheke“ heisst, wehrte sich gegen die beklagte Apothekenkammer Westfalen-Lippe, die dem Apotheker die Bezeichnung „Internationale Apotheke“ im Namen untersagt hat.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt mit seiner Entscheidung das Urteil der ersten Instanz und die Auffassung der Apothekenkammer und führt aus, dass die Bezeichnung „Internationale Apotheke“ beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass die Apotheke eine größere Menge an ausländischen Arzneimittel vorrätig habe. Diese Erwartung könne der klagende Apotheker aber nicht erfüllen. Eine Bereithaltung von großen Mengen ausländischer Arzneimittel ist ihm aufgrund des geltenden Arzneimittel- und Apothekenrecht auch nicht möglich.

Da die Namensbezeichnung irresführend sei, blieb die Klage ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Beschluss des OVG Münster vom 11.12.2006 – 13 A 2771/03 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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