Nach dem Beschluß des VG Lüneburg vom 25.04.2007 – 9 A 3/06 – unterliegt die Anordnung eines 24-stündigen Bereitschaftsdiensts für Polizeibeamte der Mitbestimmung des Personalrats.

Der Dienst war im Jahre 2005 für einen Einsatz im Rahmen eines Castortransports angeordnet worden. Der Dienstherr wies darauf hin der Bereitschaftsdienst nur zu 25 % angerechnet werden sollten. Allerdings wurde nur bezüglich der Anordnung etwaiger Mehrarbeit und Überstunden die Zustimmung des zuständigen Bezirkspersonalrats eingeholt, nicht aber wegen der Anordnung des Bereitschaftsdienstes.

Das VG Lüneburg befand nun, daß auch die Anordnung des Bereitschaftsdienstes der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a NPersVG unterlag. Dies ergebe sich aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 a NPersVG, wonach der Personalrat bei der Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitbestimmt. Hiervon ausgenommen sei nur die Anordnung von Bereitschaftsdienst bei unvorhersehbaren und kurzfristig auftretenden Ereignissen.

Daß Bereitschaftsdienst volle Arbeitszeit im Sinne der Vorschrift ist, ergebe sich aus geltendem EG-Recht. Werde durch die Festlegung von Bereitschaftsdienstes die zeitliche Lage und die Dauer der Arbeitszeit beeinflußt – wie hier durch die Ausdehnung auf 24 Stunden- , unterliege dies der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a NPersVG. Schließlich handele es sich bei dem Castortransport auch nicht um ein unvorhersehbares Ereignis. Allenfalls die konkrete Dauer eines Einsatzes mag im vorhinein nicht vorhersehbar sein, der Einsatz an sich aber schon.

Fundstelle: Beschluß des VG Lüneburg vom 25.04.2007 – 9 A 3/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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