Der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied mit Urteil vom 18.07.2006 – X ZR 142/05 – über die Klage einer Mutter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 € pro Familienmitglied, nachdem ihr elfjähriger Sohn während einer Pauschalreise nach Griechenland aufgrund eines nicht mit Abdeckgittern versehenen Absaugrohres im Schwimmbecken ertrank.Dabei entschied der zuständige Senat, dass sich die Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters auch auf derartige Einrichtungen des Hotels erstrecken, welche zwar nicht im Katalog angegeben sind, aus Sicht der Reisenden aber zum Hotel zugehörig erscheinen.

Im hier entschiedenen Fall befand sich in der Mitte des Hotelkomplexes ein nicht im Reisekatalog erwähntes Becken, in welches eine große Wasserrutsche mündete. Dieser Bereich war von einem niedrigen Metallzaun umgeben und durfte nach Bezahlung eines zusätzlichen Entgeltes benutzt werden. Die sich im Becken befindlichen Absaugrohre waren allesamt nicht mit Abdeckgitttern versehen. Eine Baugenehmigung für diese Anlage gab es nicht. Ebenso wurde die Anlage nicht durch die zuständige Baubehörde abgenommen. Auch fanden durch den Hotelbetreiber keinerlei Sicherheitsprüfungen statt.

Der verstorbene Sohn der Klägerin geriet mit dem rechten Arm bis zur Schulter in eines dieser Absaugrohre. Da er sich nicht mehr befreien konnte, ertrank er. Die Aufsichtpersonen am Becken haben dies nicht bemerkt. Die Eltern und beiden Geschwister des Verstorbenen leiden seit dem Tod unter posttraumatischen Belastungsstörungen und befinden sich in ärztlicher Behandlung. Darauf gründet die Klägerin den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch.

Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung, dass sich die Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters eben nicht nur auf die Einrichtungen beziehen, die im Reisekatalog angegeben sind, sondern auch auf derartige Anlagen, die im Reiskatalog nicht benannt sind, aber aus Sicht des Reisenden zur Hotelanlage gehören. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass für die Benutzung der Wasserrutsche und des Beckens ein zusätzliches Entgelt anfalle und dieser Bereich durch einen Metallzaun abgegrenzt ist.

Das führe lediglich dazu, dass der Veranstalter keine Wasserrutsche schulde. Wenn er aber einen solchen Bereich für die Gäste zugängig mache, müsse er gewährleisten, dass sich seine Gäste im Bereich des Hotels, ungefährdet bewegen können.

Konkret bedeutet dies, dass sich der Reiseveranstalter zumindest beim Hotelbetreiber hätte informieren müssen, ob die Wasserrutsche genehmigt und ordnungsgemäß abgenommen worden sei. Dieses Unterlassen begründe die Pflichtverletzung des Reiseveranstalters.

Der BGH gab der Klage demnach statt und bestätigte damit bereits ergangene Entscheidungen zu Schmerzensgeldansprüchen von Angehörigen wegen posttraumatischer Belastungen mit eigenem Krankheitswert.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2006 – X ZR 142/05 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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