Ein Zeitsoldat hatte im Rahmen seiner Einstellung die Mitgliedschaft in der NPD und in einer freien Kameradschaft verschwiegen. Die entsprechende Frage in den schriftlichen Bewerbungsunterlagen verneinte er und versicherte die Wahrheit seiner Angaben.

Später ermittelte der MAD, daß auf Soldaten ein NPD-Mitgliedsausweis ausgestellt worden war, er an Parteiverantsaltungen teilnahm und neben dem Unterhalt von Kontakten zur rechtsextremen Szene auch als Gründungsmitglied einer rechtsextremistischen Kameradschaft fungiert hatte.

2005 wurde er deswegen entlassen. Seine hiergegen erhobene Klage wies das VG Lüneburg nun ab. Der Soldat habe seine Ernennung durch arglistige Täuschung erschlichen, weil er bei wahrheitsgemäßen Angaben im Rahmen des Bewerbunsgverfahrens nicht eingestellt worden wäre. Die Bundeswehr müsse es nicht hinnehmen, wenn sich ein Zeitsoldat unlauter verhält und enge Bindungen zu verfassungsfeindlichen politischen Gruppierungen unterhält.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Fundstelle: Pressemitteilung zum Urteil des VG Lüneburg vom 10.10.07 – 1 A 227/05 –

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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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