Das entschied das Landgericht Hannover mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 30.06.2006 – Aktenzeichen 8 S 17/06 – und wies die Klage des durch den Diebstahl geschädigten Versicherungsnehmers gegen seine Teilkaskoversicherung ab. Dem Kläger war aus seinem geparkten Fahrzeug das mobile Navigationsgerät gestohlen worden, welches er nun von seiner Teilkasko ersetzt verlangte. Die entscheidenden Richter des Landgerichts Hannover führten in der Urteilsbegründung aus, dass nur solche Gegenstände über die Teilkaskoversicherung versichert seien, die fest in das Auto eingebaut seien und es sich demnach um Zubehör handele. Das mobile Navigationsgerät des Klägers stelle eben kein fest eingebautes Teil im PKW des Klägers dar, so dass die Teilkasko für den Verlust nicht aufgekommen müsse.

Vergleichbar sind die Fälle, in denen eine Laptop oder ein Handy aus dem PKW gestohlen wurde. Auch dabei handelt es sich nicht um fest eingebaute Teile im PKW, so dass diese Teile über die Teilkaskoversicherung auch nicht versichert sind.

In manchen Teilkaskoversicherungsvertägen sind ausnahmsweise nicht fest eingebaute Teile mit versichert. Das ist aber nur dann der Fall, wenn diese speziellen Teile auf einer besonderen sogenannten Teileliste vermerkt sind.

Eine derartige Teileliste war im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages zwischen Kläger und Versicherung, so dass die Klage abgewiesen wurde.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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