Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urteil veröffentlicht am 19.11.2007, Az.: 1 E 5718/06(1)) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bereits der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Anlass für eine Kontosperre genügt.

Im Zusammenhang mit der Fahndung nach den Tätern, die in den Bahnhöfen von Köln und Koblenz eine Kofferbombe deponiert hatten, leitete die Bundesanwaltschaft gegen einen Student, syrischer Staatsangehöriger, ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung ein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsrecht (BaFin) untersagte daraufhin einer deutschen Großbank Verfügungen über das dort für den unter Verdacht stehenden Studenten geführte Konto auszuführen und neue Konten zu errichten.

Nach Ansicht der Richter, genügt bereits der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Anlass für eine Kontosperre. Allerdings sei ein Automatismus, wonach bei der Einleitung von Ermittlungen stets alle Konten gesperrt würden nicht zulässig. Bei Personen, die nicht in Haft seien, würde die Sperrung aller Konten ein Leben in der Bundesrepublik Deutschland unmöglich machen. Voraussetzung für ein Tätigwerden der BaFin sei, dass Tatsachen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass Einlagen der Finanzierung terroristischen Vereinigungen dienen (§ 6a Abs. 1 KWG). In der Regel sei dies dann der Fall, wenn es sich bei dem Kontoinhaber um eine Person handele, deren Namen in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Terrorismus aufgestellte Liste des Rates der Europäischen Union aufgenommen worden sei. Dies sei beim Kläger zwar nicht der Fall. Der dort aufgelistete Personenkreis sei nach Ansicht der Richter jedoch auch nicht abschließend. Tatsachen im Sinne des § 6 a Abs. 1 KWG seien auch dann gegeben, wenn die zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen den Kontoinhaber wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittle. Ein derartiges Ermittlungsverfahren lasse den Schluss zu, dass das Konto, wenn auch nur mittelbar über die Person, zu terroristischen Aktivitäten einer entsprechenden Vereinigung einen irgendwie gearteten Beitrag leiste. Einzelne verdächtige Kontenbewegungen müssten nicht nachgewiesen werden. Nur so könne effektiv verhindert werden, dass Konten zur Unterstützung terroristischer Aktivitäten benutzt werden.

Fundstelle: Pressemitteilung vom 19.11.2007 zum Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 1 E 5718/06(1)

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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