Es sei denn es handelt sich um organisierte Sportschützen. Doch diese dürfen innerhalb eines halben Jahres regelmäßig nur zwei Schusswaffen gleich welcher Art erwerben. Das hat nun das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 14.11.2007, Az.: 6 C 1.07, 6 C 3.07, 6 C 8.07) entschieden. Damit wollen die Richter verhindern, dass unter dem Deckmantel des Sportschützentums Waffen gesammelt werden. Sie betonten, es sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit, wenn so wenig Waffen wie möglich in den Besitz von Privatleuten gelangten.

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