So entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20.11.2006 – Aktenzeichen 12 O 366/04 –, dass die Werbung des beklagten Arztes mit der Bezeichnung „Klinik“ irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG uns damit unzulässig sei, wenn es sich bei der Praxis lediglich um eine „Tagesklinik“ handele und die Ausstattung der Praxis in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht nicht so gestaltet sei, dass eine stationäre Betreuung möglich wäre. Bei dem Begriff „Tagesklinik“ werde verdeutlicht, dass eine Übernachtung nicht möglich sei, wohingegen mit dem Begriff „Klinik“ nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Vorstellung einer Unterbringung in stationärer Behandlung mit Verpflegung verbunden werde.

Entscheidend sei darüberhinaus, dass der beklagte Arzt zur Betreibung einer Klinik mit stationärer Behandlung und Verpflegung eine Konzession nach § 30 Gewerbeordnung benötige, die er nicht habe.

Vor dem Hintergrund sei die Werbung des beklagten Arztes irreführend und damit wettbewerbswidirg, so dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus §§ 8 Abs. 1; 3; 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG habe.

Quelle: Urteil des Landgericht Düsseldorfs vom 20.11.2006 – 12 O 366/04 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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