Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg planen eine gemeinsame Bundesratsinitiative zur Änderung der Strafprozeßordnung, um künftig die Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten des Freigesprochenen zu ermöglichen, wie die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen, Roswitha Müller-Piepenkötter, und der Justizsenator der Freien und Hansestadt Hamburg, Carsten Lüdemann (beide CDU), am 10.08.2007 in Düsseldorf auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mitteilten.

Bislang ist die Wiederaufnahme nach erfolgtem Abschluß des Strafverfahrens zuungunsten des Täters abschließend in § 362 StPO geregelt und damit lediglich zulässig, wenn (entlastende) Urkunden verfälscht waren, Zeugen oder Sachverständige Falschaussagen vorgenommen haben, Richter oder Schöffen sich bei der Urteilsfindung strafbar verhalten haben oder ein glaubhaftes Geständnis des Freigesprochenen vorliegt.

„Schwerste Straftaten wie Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen“ lassen es als nicht hinnehmbar erscheinen, wenn – nach Abschluß des Verfahrens –  zum Zeitpunkt des Freispruchs aufgrund des fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisstands eine Überführung des Täters nicht möglich war, nunmehr jedoch aufgrund neuer, wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden erfolgen könne.

Die Änderung sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem Vertrauensschutz des Freigesprochenen Vorrang einzuräumen sei.

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