Das Amtsgericht Brühl (Urteil vom 15.10.2008, Az. 23 C 171/08) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Anwaltshonorar für eine Beratung geschuldet war. Der Mandant hatte sich über die Kosten einer beabsichtigten Klage beraten lassen. Honorar wollte er dafür aber nicht bezahlen.

Er war der Ansicht, dass ein Gespräch über Kosten eines Rechtsstreits keine Beratung darstellt.

Das Gericht sah das anders: „Die Parteien haben in der Kanzlei des Klägers ein mindestens halbstündiges Gespräch geführt; der Kläger hat den Beklagten nach dessen eigenem Vortrag zumindest darüber informiert, wie hoch die Prozesskosten des von dem Beklagten angestrebten Gerichtsverfahrens sein würden; dies stellt aber bereits eine Beratung im Sinne des § 34 RVG dar. Ob das Gespräch 30 oder 45 Minuten gedauert hat, was zwischen den Parteien streitig ist, ist hierbei unerheblich.“

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Mandant nicht davon ausgehen, dass ein mindestens halbstündiges Gespräch kostenfrei erfolgt. Das Gericht erkannte weiter, dass eine kostenlose Beratung auch nicht branchenüblich sei.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Schließlich ist die Kenntnis etwaiger Kosten eine wichtige Voraussetzung für die Entscheidung über das „ob“ einer Klageerhebung.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte in Köln, Bonn und Brühl

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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