Verfallfrist übersehen, ist das dümmste, was einem Arbeitnehmer – und seinem Anwalt – passieren kann. Der Anspruch besteht, ist nicht verjährt und kann trotzdem nicht mehr durchgesetzt werden, dank Ausschlussfrist (anderer Name für Verfallfrist). Die Verfallfrist kann sehr kurz sein (drei Monate) und sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Sie kann noch kürzer sein, wenn sie in einem Tarifvertrag, vielleicht einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, geregelt ist. Und den muss man bei im Tarifregister registerierten 64.000 aktuellen Tarifverträgen bundesweit erst mal finden. Und selbst in einer Betriebsvereinbarung kann eine Verfallfrist auftauchen, allerdings nicht grenzenlos: „Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die von den Arbeitnehmern bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, belastet die Arbeitnehmer unverhältnismäßig und ist unwirksam.“ so das BAG vom 12.12.2006 – 1 AZR 96/06. Damit hat das Bundesarbeitsgericht die zweistufige Ausschlussfrist in einer Betriebsvereinbarung (3+3 Monate) für unzulässig erklärt. Im Tarifvertrag wäre sie aber wirksam gewesen. Im Arbeitsvertrag vielleicht nicht bei einer Kündigungsschutzklage (BAG, Urteil vom 19.03.2008 Aktenzeichen 5 AZR 429/07 (ausschlussfrist(de) am Ende).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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