Die Klage vor dem Arbeitsgericht kann man selbst einlegen, am besten allerdings mit der Hilfe der Rechtsantragsstelle, die jedes Arbeitsgericht eingerichtet hat; die allerdings nur während bestimmter Bürozeiten besetzt ist. Die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Köln erreichen Sie unter Telefon (0221) 936 53 – 807, die Rechtsantragstelle des Arbeitsgericht Bonn unter (0228) 98569 – 23 (Herr Lülsdorf) und beim Arbeitsgericht Siegburg unter (02241) 305 – 434 (Frau Botz). Aber Achtung: Die Klage vor dem Arbeitsgericht ist im Regelfall fristgebunden. Ca. 50 % der Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten sind Bestandsstreitigkeiten, betreffen als z.B. eine Kündigung, die binnen drei Wochen nach Zugang mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden muss. Aber auch eine Unwirksamkeit einer Befristung muss binnen drei Wochen nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags gerichtlich geltend gemacht werden. Da im Arbeitsrecht eine Vielzahl von tarifvertraglichen Fristen zu beachten ist (Ausschlussfristen bzw. Verfallfristen), sollte in jedem Fall ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Nach Klageerhebung findet zunächst eine Güteverhandlung statt, die die oder der Vorsitzende Richter alleine durchführt. Gelingt hier eine gütliche Einigung (Vergleich) nicht, wird ein Kammertermin anberaumt, in dem dann durch die Kammer des Arbeitsgerichts (Vorsitzender Richter sowie zwei ehrenamtliche Richter) das Urteil gesprochen wird.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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