Das Arbeitsgericht Wuppertal hat am 24.07.2008 einen Autoreparaturbetrieb zur Nachzahlung von mehr als 6.000,- Euro an einen von ihm beschäftigten KfZ-Mechatroniker wegen Lohnwucher verurteilt. Nach bestandener Ausbildung wurde der Kläger zu einer monatlichen Nettovergütung von 800,- Euro (umgerechnet eine Bruttovergütung von 1.034,98 Euro) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden von seinem früheren Ausbildungsbetrieb übernommen. Die Vergütung entspricht 55% des Tariflohnes, den der Kläger bei ordnungsgemäßer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 des Manteltarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe Nordrhein-Westfalens erhalten hätte (EG 3 = 1.765,- Euro bei einer 36,5-Stunden-Woche). Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei die vereinbarte Vergütung sittenwidrig  und damit Lohnwucher, wenn sie mehr als 1/3 unterhalb der ortsüblichen Vergütung liege. Da keine anderen Anhaltspunkte vorlagen, hat das Arbeitsgericht auf die tarifliche Vergütung zurückgegriffen.

Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 24.7.2008 – Aktenzeichen 7 Ca 1177/08, nicht rechtskräftig

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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