Gemeinsam mit einer beabsichtigten Entlastung der Sozialgerichte (wir berichteten) soll auch das Arbeitsgerichtsgesetz verändert werden. Bisher war für Klagen gegen den Arbeitgeber die Gerichte am Sitz des Unternehmens zuständig. Hier war die Vergütung zu zahlen, hier wurden Weisungen erteilt und hier war der Ort der Erfüllungsverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Die Rechtsprechung nahm dies auch bei Außendienstlern an.

Für Außendienstler, die etwa im Raum Flensburg für einen Arbeitgeber aus München tätig waren, eine durchaus missliche Situation. Denn die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München war mit Zeit und Kosten verbunden.

Nun soll der neue § 48 Abs. 1 a ArbGG einen neuen Gerichtsstand des Arbeitsortes eröffnen. Die Außendienstler wird es freuen. Ab dem 01.04.2008 soll zum Beispiel bei Kündigungsschutzklagen am Arbeitsort, heißt hier dem Einsatzort des Außendienstlers geklagt werden können.

Es wäre auch in anderen Rechtsgebieten zu wünschen, dass am Wohnort des Verbrauchers geklagt werden kann. So muss auch im Reiserecht das Gericht am Sitz des Veranstalters angerufen werden. Und die sitzen meist in Köln, München und Hannover. Und da wohnt eben nicht jeder. Bei geringen Streitwerten könnten einen also die Kosten einer auswärtigen Rechtsverfolgung durchaus davon abhalten, sein Recht zu suchen. Unfair kann man sagen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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