Es gibt Richter, die einstweilige Verfügungen als Zumutung ansehen, weil diese den sorgfältig geplanten richterlichen Alltag durcheinanderbringen. Art. 19 Abs. 4 GG hin oder her. Da die Zuständigkeit meist nicht kritisch ist und daher zur richterlichen Abwehr nicht zur Verfügung steht, müssen andere Saiten aufgezogen werden. Beliebt ist in diesem Zusammenhang der schneidige Vorwurf der Selbstwiderlegung: Das Gericht wirft dem Antragsteller vor, selbst zu lange gezögert zu haben und damit die erforderliche Dringlichkeit durch eigenes Verhalten widerlegt zu haben. Das trifft persönlich und ist ein angenehm biegsames Instrument, entwickelt im Wettbewerbsprozeß. Ein erfahrener Direktor eines Arbeitsgerichts verstieg sich bei der Abweisung des Antrags eines Wahlvorstands im Rahmen einer Betriebsratswahl sogar zu der Behauptung, in dem Zeitraum bis zur Erhebung der einstweiligen Verfügung hätte man selbst eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung erreichen können. Die Frage der Selbstwiderlegung sah die zweite Instanz allerdings anders. Eine einige Monate vorher anhängig gemachte Hauptsache war zwar auch zwischenzeitlich schon in der zweiten Instanz angekommen, konnte aber auf unbestimmte Zeit nicht terminiert werden. Sie hat sich jetzt mit der vernünftigen Einigung vor dem Landesarbeitsgericht erledigt. Und auf die Selbstwiderlegung des Beschlusses des Arbeitsgerichts durch die tatsächliche Dauer des Hauptsacheverfahrens kommt es jetzt nicht mehr an.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.