dann sollte man vor allem einen kühlen Kopf bewahren. Unsere Internetseiten auf www.kuendigung.de verzeichnen heute, am 29.06.2009 ein sog. „All Time High“, also die höchste Besucherzahl bis dato. Das zeigt uns, dass viele Arbeitnehmer heute ein Kündigungsschreiben bekommen haben und sich im Internet über ihre Rechte bei Kündigung informiert haben. Für die meisten Mandanten, die in den letzten Wochen unsere Kanzlei wegen einer Kündigung aufgesucht haben, kam die Kündigung übrigens völlig überraschend. Ein anderer Teil liess sich zum Glück vorbeugend beraten. Dadurch konnten wir einem Mandanten, der gerade zwei schwere Operationen hinter sich gebracht hatte, sogar sofort – ohne Klage – den Job retten. Dank SOS Plan vor der Kündigung.

Wer ein Kündigungsschreiben oder einen roten Benachrichtigungszettel im Briefkasten gefunden hat, sollte in jedem Fall richtig – und zwar mit kühlem Kopf – reagieren:

Wer am Monatsende einen roten Benachrichtigungszettel im Briefkasten findet, mit dem ein Einschreiben/Rückschein abgeholt werden soll, tut gut daran, das Kündigungsschreiben nicht vor dem 1. des Folgemonats abzuholen. Dadurch verlängert sich die Kündigungsfrist meist um einen Monat, im Falle eines Mandanten mit Quartalskündigungsfrist sogar um drei Monate. U.U. führt dies auch dazu, dass man überhaupt erst Kündigungsschutz hat, nämlich, wenn der Arbeitgeber auf dem letzten Drücker kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit(„Probezeit“) kündigt.

Eine beliebter Trick ist die Behauptung, man habe zwar den Brief bekommen, aber leider ohne Inhalt. Das Kündigungsschreiben sei nicht drin gewesen. Bei Fensterumschlag übrigens eine schlechte Ausrede. Das Arbeitsgericht Frankfurt glaubte aber auch einem Bäckereihelfer nicht, der gegen eine Bäckereikette geklagt hatte (7 Ca 1181/09) mit der Behauptung, er habe einen leeren Briefumschlag bekommen.

Die Kündigung geht auch während dem Urlaub zu, die Fristen – auch die dreiwöchige Klagefrist – laufen gnadenlos ab dem Tag des Einwurfs.

Wenn die Kündigung von jemand unterzeichnet ist, der nicht gesetzlicher Vertreter ist (GF, Vorstand etc.), kann eine Zurückweisung der vollmachtslosen Kündigung sinnvoll sein, diese muss aber unverzüglich erfolgen.

In jedem Fall sollte man spätestens jetzt anwaltlichen Rat einholen. Am besten gleich zum Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Kündigungsspezialisten.

Hier finden Sie die FAQ der Post mit Informationen zum Einschreiben.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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