Im Rahmen der sog. Hartz – Gesetze wurde auch beschlossen, künftig die Höhe des Arbeitslosengeld I nicht mehr immer auf der Grundlage des zuvor tatsächlich erzielten Verdienstes zu berechnen. Vielmehr wird bei Mutterschutz und Elternzeit nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III das tatsächliche Einkommen, sondern nach § 132 SGB III ein fiktives früheres Einkommen zugrundegelegt. Im Einzelfall kann dies zu erheblichen Einbußen führen. Das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg hatte damit keine Probleme, wie wir hier berichtet haben. Anders jedoch das Sozialgericht Dresden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert hatte. Auch darüber hatten wir berichtet. Nun hat auch das Sozialgericht Aachen (Az. S 21 AL 38/06) Zweifel

an der Verfassungsmäßigkeit im Falle des Arbeitslosengeld I nach Mutterschutz angemeldet und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Sozialgericht sieht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz. Danach ist der Staat zu Schutz und Fürsorge von Mutter und Kind verpflichtet. Da der Mutterschutz ein gesetzliches Beschäftigungsverbot enthalte, müsse der Staat auch für die sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufkommen. Dem genügt nach Auffassung der Richter die jetzige Regelung nicht, weil sie zu Nachteilen führen kann.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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