Der BGH hatte Mietverträge mit starren Fristen für Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt (wir berichteten). Nun wollte eine ALG II – Bezieherin diese Kosten durch die Stadtverwaltung übernommen haben. Die Stadt lehnte ab. Damit befasste sich nun das Sozialgericht Speyer (Az.: S 1 AS 156/06).

Das Gericht gab der Stadtverwaltung recht. Da die Klausel im Mietvertrag unwirksam sei, hätte der Vermieter keinen Anspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen. Das Gericht betonte, dass jedoch ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen kann, soweit die Renovierungsverpflichtung wirksam sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

Weitere Informationen zum Mietrecht, insbesondere zu Renovierungsfragen finden Sie hier; Informationen zu ALG II haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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