Soeben hat das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 2433/04 u. 2434/04 vom 20. Dezember 2007) über die verfassungsmäßigkeit der sog. Argen entschieden. Nach § 44 b SGB II sollte die Leistungsverwaltung des Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, durch Arbeitsgemeinschaften zwischen der Agentur für Arbeit, also dem Bund und den Kommunen und Kreisen erfolgen. Dies widerspricht nach Auffassung der Karlsruher Richter jedoch dem Grundgesetz. Nun müssen die Jobcenter mit einer Übergangszeit bis Ende 2010 vollständig neu organisiert werden.

Die Richter erkannten, dass Gemeinschaftseinrichtungen vom Grundgesetz nicht vorgesehen seien. Vielmehr müsse klar zugeordnet werden, welcher Träger für welche Aufgaben zuständig sei. Jeder Träger sei verpflichtet, seine Aufgaben mit eigenem Personal, eigener Organisation und eigenen Sachmitteln wahrzunehmen. Bei den Arbeitsgemeinschaften sei nicht gewährleistet, dass eigenständige und unabhängige Entscheidungen über die Vergabe von ALG II getroffen werden können. Auch könne der Bürger im Einzelfall nicht erkennen, wer für welche Aufgaben letztlich zuständig sei. Laut dem Kölner Stadtanzeiger hatten Experten bereits im Rahmen der Anhörung im Frühjahr 2007 Reibungsverluste und Probleme durch die Doppelzuständigkeit beklagt.

Das sog. Optionsmodell wurde indes nicht in Frage gestellt. Dabei handelt es sich Modellkommunen, die eigenständig für die Betreuung der Langzeitarbeitslosen zuständig sind.

Der Kölner Stadtanzeiger berichtet weiter, dass die 56.000 Mitarbeiter der Argen nach Aussage des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit sich keine Sorgen um ihre Jobs machen sollten. Auch sollen die Kunden, also die Bezieher der Langarbeitslosenhilfe, weiterhin ihr Geld erhalten. Eigentlich selbstverständlich, zumindest für die Kunden …..

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Quelle: Presseerklärung

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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