Mit dieser Frage hatte sich das SG Halle zu befassen. Ein Schüler der als Kind von Hartz IV – Beziehern deren Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird, hat an einem mehrtägigen Schulskikurs teilgenommen, der auch benotet wurde. Die ARGE weigerte sich jedoch, die Kosten in Höhe von € 191,00 zu übernehmen. Sie argumentierte, dass es sich um Schulunterricht handelte.

Dem ist das Sozialgericht nicht gefolgt und verurteilte die ARGE zur Zahlung. Nach Auffassung der Richter handelte es sich um eine Klassenfahrt. Und daher sei die Behörde gesetzlich aus § 23 Abs. 3 SGB II zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Das Gericht erkannte in der Schulnote nur einen Teil der Veranstaltung; im Vordergrund habe die Stärkung der Klassengemeinschaft gestanden. Hätte der Schüler nicht teilnehmen können, wäre er ausgegrenzt worden.

Da das Arbeitslosengeld II eine monatliche Pauschale ist, durften auch die ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt während der Dauer der Klassenfahrt nicht abgezogen werden.

Viele Informationen zum ALG II finden Sie hier. Über die Verfassungswidrigkeit der Jobcenter und ARGEN hatten wie hier berichtet.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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