Das Sozialgericht Duisburg (Az.: S 7 AS 77/05) hat sich mit der Frage befasst, ob die Regelleistungen auch die Kosten einer Einzugsrenovierung beeinhalten oder aber gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 als gesonderte Beihilfe von den Trägern des Arbeitslosengelds II zu übernehmen sind.

Geklagt hatte eine alleinstehende Bezieherin des sog. Hartz IV – Geldes. Sie war auf Veranlassung der ARGE in eine kleinere Wohnung gezogen. Die ARGE war der Auffassung, dass die Kosten der Einzugsrenovierung aus der Regelleistung von € 347,00 zu übernehmen wären. Schließlich, so die ARGE, enthalte diese monatlich € 4,84 für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen.

Nein, erklärten die Richter. Dann müsse ein Mieter jahrelang für eine Einzugsrenovierung ansparen und es dürften in dieser Zeit keine entsprechenden Kosten anfallen. Das kann nach Auffassung der Duisburger dem Gesetz nicht entnommen werden. Die Behörde muss also die angemessenen Kosten einer Einzugsrenovierung übernehmen.

Da die Frage der Kostenübernahme allerdings umstritten ist und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts noch nicht vorliegt, hat das Gericht die Sprungrevision zugelassen.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts

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