Für die Autofahrer unter den Hartz-IV-Empfängern heißt „angemessenes Fahren“ zweierlei. Zum einen müssen sie – wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch – mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs sein. Zum anderen darf ihr fahrbarer Untersatz aber auch nur einen „angemessenen“ Wert haben. Diesen legten die Richter am Bundessozialgericht nun auf bis zu 7.500 € fest (BSG, v. 06.09.2007, Az.: B 14/7b AS 66/06 R).

Nur wenn der Wert des Autos diese Grenze übersteige, müsse der Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld damit rechnen, dass ihm Leistungen verweigert würden. Bislang waren die Behörden der Meinung, dass Hartz-IV’ler deutlich „preiswerter“ am Straßenverkehr teilnehmen könnten. Als „unangemessen“ wurden bereits Autos angesehen, die mehr als 5000 € wert waren.

Thomas Hellwege

Medien und Recht

1 Kommentar

  1. RA Felser
    7. September 2007 14:47

    Für Zyniker: Dafür kriegt man bei Mobile.de schon nen Porsche Youngtimer …