Arbeitnehmer mit WM Fieber haben bereits bookmarks (Favoriten) angelegt, um schnell an Informationen von den Spielen zu kommen oder zwischendurch schnell eine Sportwette zu riskieren. Die private Nutzung des Internets (und die Verfolgung der WM ist eine private Nutzung) ist auch arbeitsrechtlich nicht ohne Risiko.

Das ist nicht neu. So hat bereits bei der WM 2002 Bayerns Sozialministerin Stevens die Arbeitnehmer vor extensiver Verfolgung der Spiele via Internet gewarnt. Allerdings könne man den Spielstand („Ticker“) durchaus zeitweise verfolgen, wenn die Arbeit nicht darunter leide. Trotzdem wollten nach einer Umfrage der Bildwoche über 50 % der Arbeitnehmer bereits 2002 die WM am Arbeitsplatz verfolgen. Nur wenige deutsche Unternehmen wollten ihren Mitarbeitern 2002 erlauben, die Spiele am Fernsehen zu verfolgen, so eine Meldung von Heise. Die meisten drohten sogar mit Abmahnung bei Verstoss gegen das Fernsehverbot. Auch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gaben sich 2002 zugeknöpft bis unsicher. Allerding ist schon die Behauptung unrichtig, dass Privates nichts am Arbeitsplatz zu suchen habe. Angesichts der Rechtsprechung des BAG und BVerwG zum (privaten!) Radiohören am Arbeitsplatz wäre ein pauschales Fernsehverbot wohl rechtswidrig (s. dazu mein Beitrag in Heft 4 der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“). Bei der WM 2006 ist der Fernseher auch gar nicht mehr nötig, denn die Streamingtechnologie bietet bei entsprechend schnellen Internetzugang schon akzeptable Ergebnisse am TFT-Bildschirm im Büro oder auf dem privaten Mobiltelefon.

Wie ist es denn nun genau mit der WM via Internet am Arbeitsplatz? Das Bundesarbeitsgericht hat sich erst kürzlich dazu geäussert:

Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitsgestellten Internetzugangs verbieten. Verstösst der Arbeitnehmer gegen das eindeutige Verbot, kann dies zur Kündigung führen. Das ausdrückliche Verbot der privaten Nutzung an sich soll mitbestimmungsfrei sein, allerdings dürfte diese Frage im Rahmen der Überwachung des Verbots nach § 87 I Nr. 6 BetrVG mit dem Betriebsrat zu regeln sein.
Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, bedeutet das nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass es verboten ist.

Der Arbeitgeber kann aber auch die private Nutzung ausdrücklich erlauben oder dulden. Selbst dann kommt eine Kündigung in Betracht, wenn eine Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt („ausschweifende“ Nutzung). Daneben kann eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung oder die kostenlose Inanspruchnahme des dienstlichen Internetzugangs oder die Beeinträchtigung des Netzwerks oder der Leitung durch Downloads oder die Gefährdung durch Viren und andere Schädlinge zur Kündigung führen (so BAG vom 7.7.2005, 2 AZR 581/04).
Bringt der Arbeitnehmer dagegen auf seinem Laptop einen privaten Internetzugang (z.B. via Satelliten-DSL) mit oder verfolgt er die WM via UMTS oder GPRS auf seinem Mobiltelefon, dürfte sich die Rechtslage nach den Kriterien richten, die BAG und BVerwG zum Radiohören entwickelt haben. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer Radio über ein Rundfunkgerät, einen Laptop oder ein Mobiltelefon hört. Auch beim zweitweiligen Betrachten von Bildern (Fernsehen) ist das Ausgabegerät kein taugliches Unterscheidungskriterium. Sobald jedoch die Arbeit beeinträchtigt wird, dürfte auch die Nutzung eines privaten Internetzugangs eine Verletzung der Arbeitspflicht bedeuten und könnte danach, nach vorheriger Abmahnung, zur Kündigung führen. Beim Verbot der privaten Nutzung eines eigenen Internetzugangs hat der Betriebsrat, Personalrat oder die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen

Unternehmensberater wissen es wie immer angeblich genau und haben schon mal ausgerechnet, wieviel genau das deutsche Unternehmen eigentlich kostet: Milliarden! So werden die durch die WM angeblich entstehenden Arbeitsplätze einfach wieder weggeschaut. Trau keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.arbeitsvertrag.de

P.S.: Eine umfangreiche Zusammenstellung der Rechtsprechung zum Internet am Arbeitsplatz findet man bei Forbit.

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