Das LAG Frankfurt (Az.: 17 Sa 473/07) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Kläger, Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, Anspruch auf Bezahlung der Pausenzeiten hatte. Der Mann begehrte die Bezahlung seiner täglichen Pausenzeit von 45 Minuten.

Nein, einen Anspruch hat er nicht, urteilten die Frankfurter. Die beklagte Firma hatte auch in der Vergangenheit die Pausen nicht vergütet. Eine allgemeine Regelung für die Pausenbezahlung finde sich auch nicht.

Etwas anderes können aber gelten, wenn die Pausenbezahlung im Wege der „betrieblichen Übung“ zuvor gewährt worden ist oder die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

Bei der heißdiskutierten Frage über bezahlte Raucherpausen dürfte diese Entscheidung den Gegnern der bezahlten Raucherpausen Argumentationshilfen bieten. Die Raucher sollten sehen, ob die Pausen in der Vergangenheit zumindest stillschweigend toleriert worden sind. Ein Rechtsanspruch auf Bezahlung dürfte sich daraus aber nur herleiten, wenn zugleich ein Vertrauenstatbestand auf künftige Vergütung geschaffen worden ist.

Und: Alles wie immer dann eine Entscheidung des Einzelfalls.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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