entschied nach dem Arbeitsgericht Bremen/Bremerhaven (Juracity hatte berichtet) nun auch das Landesarbeitsgericht Bremen (LAG Bremen, Urteil vom 17.06.2008 – 1 Sa 29/08) in der Berufung. Eine geringfügig beschäftigte Auspackhilfe eines Unternehmens, das in Supermarktketten die Regale füllt und die dafür 5 Euro die Stunde erhielt, hatte auf den Tariflohn von 9,70 Euro geklagt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG Bremen die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen, dass demnächst zur Frage, wann Lohnwucher beginnt, entscheiden wird. Wer bei einem solchem Entgelt selbst kündigt, braucht übrigens keine Sperrzeit zu befürchten.

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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