Der Arbeitsvertrag leitender Angestellter wird traditionell noch häufig als Anstellungsvertrag bezeichnet. Rechtlich gilt jedoch das, was bei jedem Arbeitsvertrag zu beachten ist. Zum einen sollte darin alles schriftlich dokumentiert sein, was bedeutsam ist und bei den Verhandlungen besprochen wurde. Zum anderen sollte der Anstellungsvertrag den Anforderungen genügen, die die Rechtsprechung seit 2002 an den Formulararbeitsvertrag stellt. Seit 2002 gilt infolge der Schuldrechtsreform die AGB-Kontrolle auch für den Arbeitsvertrag.

Einige bisher übliche Klauseln haben die seit der Schuldrechtsreform deutlich strengere AGB-Kontrolle nicht überlebt.

Inhaltlich gibt es allerdings auch einige Punkte, die bei leitenden Angestellten besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.

Dazu gehören die Regelung der Zuordnung zu den leitenden Angestellten, (konzernweite) Versetzungsregeln, Arbeitszeit, Mehrarbeitsklausel, Bonusregelung, Freistellungsklausel, Dienstwagenregelung, Verschwiegenheitsregeln, Wettbewerbsverbot, Change-of-Control-Klausel, Ballack-Klausel, Golden Parachute und andere – Fortsetzung und Muster folgt.

Einige typische Regelungen im Arbeitsvertrag leitender Angestellter seien hier kurz angesprochen:

Die Zuordnung zu den leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG oder / und § 14 Abs. 2 KSchG erfolgt selbst in großen Konzernen sehr großzügig. Viele nach Arbeitsvertrag leitende Angestellte würden diesen Status vor dem Arbeitsgericht nicht erhalten, was für den betroffenen leitenden Angestellten nur Vorteile hätte.

Die Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag leitender Angestellter den Erwartungen des Unternehmens entsprechend geregelt: Entweder sieht der Arbeitsvertrag überhaupt keine Höchstgrenzen vor oder aber orientiert sich an der Höchstgrenze des Arbeitszeitgesetzes von 48 Stunden pro Woche. Tatsächlich gilt das Arbeitszeitgesetz nach § 18 ArbZG nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, so dass die Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen nicht eingehalten werden müssen. Unabhängig davon muss der leitende Angestellte bei seinen nachgeordneten Mitarbeitern auf die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes achten.

Die detaillierten Freistellungsregelungen geben meistens die Rechtslage wieder und sind oft überflüssig. Im Streitfalle wird meistens widerruflich freigestellt, nach einer Einigung meistens unwiderruflich. Bei leitenden Angestellten ist die Rspr. bei der Suspendierung großzügiger als bei den nichtleitenden Arbeitnehmern.

Die im Arbeitsvertrag der leitenden Angestellten oder der Car Policy geregelte Möglichkeit des Entzugs des Dienstwagens schmerzt, ist aber bei der versteuerten Privatnutzung im Regelfall nicht mehr durch das Direktionsrecht gedeckt. Nach der neusten Rechtsprechung muss ein Widerruf der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs billigem Ermessen entsprechen. Während des Krankengeldbezugs kann allerdings der Dienstwagen einkassiert werden. Grund: im Krankengeld ist der Dienstwagen bei der Höhe des Krankengeldes als Sachbezug mitberücksichtigt. Vernünftige Arbeitgeber belassen aber die private Nutzung auch über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle hinaus.

Die im Arbeitsvertrag oft vorgesehene Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Vergütung dürfte nach der Rechtsprechung nicht mehr zu halten sein; die meisten leitenden Angestellten werden damit aber kein Problem haben. Die Verschwiegenheitspflicht aus dem Arbeitsvertrag würde sich – wenn sie wirksam vereinbart wäre – sogar auf Angehörige beziehen. Der Ehepartner des leitenden Angestellten wäre damit sicher nicht einverstanden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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