In vielen standardisierten Arbeitsverträgen verwenden Arbeitgeber Klauseln, wonach „die Zahlungen von Sonderleistungen freiwillig“ erfolgen, „die Zahlung von Sonderleistungen frei widerruflich“ ist oder gar „Zahlungen von Sonderleistungen freiwillig und jederzeit widerruflich“. Letztere Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt sind früher auch in der Rechtsprechung als zulässig erachtet worden.

Durch die Änderungen die die Schuldrechtsreform mit sich gebracht hat, ist die frühere Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht im AGBG gefallen. Vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, wobei allerdings Besonderheiten im Arbeitsrecht Beachtung finden, vgl. § 310 IV BGB.

Zwischenzeitlich liegen mehrere landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit von Klauseln, die die Kombination des Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt vorsehen vor. Das LAG Brandenburg (Urteil vom 13.10.2005 – 9 Sa 141/05) und das LAG Hamm (Urteil vom 27.07.2005 – 6 Sa 29/05) befanden in kürzlich veröffentlichten Entscheidungen die Unwirksamkeit solcher Klauseln, weil diese im Sinne der §§ 305 c, 307 BGB unklar seien.

Ein Widerruf einer Sonderzahlung mache nur dann Sinn, wenn überhaupt ein Rechtsanspruch bestehe. Der werde jedoch durch den Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BAG sei ein Widerrufsvorbehalt , der nicht erkennen lasse, mit welcher Begründung der Widerruf erfolgt, unzulässig. Deswegen könne hier auch nicht im Zweifel die für den Arbeitnehmer günstige Wirksamkeit eines schlichten Widerrufsvorbehalts angenommen werden.

Die Revision wurde in der Entscheidung des LAG Brandenburg zugelassen.

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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