Für schlechtes Wetter haftet der Chef, das entschied das Bundesarbeitsgericht am 07.06.2008 – Aktenzeichen 5 AZR 810/07. Das gilt jedenfalls für das Gehalt, das auch bei aus Witterungsgründen fehlender Arbeit weitergezahlt werden muss.

Für die Juristen unter uns: Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.

Im Streitfalle hatte ein LKW-Fahrer von Dezember bis März kein Geld bekommen, weil im Winter keine Arbeit anfiel. Da der Bauunternehmen keine Abrufarbeit und auch keine Befristung im Arbeitsvertrag vereinbart hatte, musste er auch im arbeitsfreien Winter durchzahlen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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