so die Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Bis zum Bundesarbeitsgericht hatte – zuletzt vergeblich – ein Verkaufsleiter von seinem Arbeitgeber die Weiterverwendung der dienstlich erflogenen Bonus Meilen für private Reisen verlangt. Der Vielflieger hatte 350.000 Bonuspunkte gesammelt, was einem Fluggegenwert von 9700 Euro entsprach. Die Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm stehen nach Meinung des BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 500/05) gemäss § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Ein Arbeitgeber darf deshalb den Arbeitnehmern untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und kann verlangen, sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2006

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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