meint laut dpa jedenfalls das Arbeitsgericht Frankfurt a. Main (Urteil vom 14.02.2007 – 7 Ga 25/07). Das ist hilfreich, verlangt doch ein grosser Konzern von meiner allerdings verheirateten Mandantin ebendies.

Allein erziehende Arbeitnehmerinnen müssen eine plötzliche Veränderung ihrer Arbeitszeiten nicht akzeptieren. Die Richter gaben damit der Mitarbeiterin einer Autovermietung recht, die sich mit einer einstweiligen Verfügung dem Antrag einer Sachbearbeiterin gegen eine Autovermietung gegen die Verlegung der Arbeitszeiten wehrte.

Nach der Geburt ihres Sohnes hatte die Sachbearbeiterin wie viele Mütter mehrere Jahre ausschließlich vormittags in Teilzeit gearbeitet. Plötzlich sollte erforderten betriebliche Gründe auch den Dienst an Nachmittagen und an Abenden. Nach Meinung des Arbeitsgerichts Frankfurt ist eine kurzfristige Änderung der Arbeitszeit nach mehreren Jahren nicht mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, weil sich die Arbeitszeit konkretisiert habe. Darüber hinaus müsse beim Direktionsrecht auch auf die Interessen der allein erziehenden Mutter Rücksicht genommen werden.

Na, dann wollen wir mal schauen, ob sich der Konzernarbeitgeber von der Rechtsprechung beeindrucken lässt. Wir wollen schliesslich nicht noch mehr Kinderhände auf Türen im Tivi sehen, auf denen steht “Alles wird gut”. Erst mal wird meine Mandantin aber tüchtig gemobbt. Das lässt darauf schliessen, dass man selbst der Meinung ist, dass man das Recht nicht auf seiner Seite hat.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln und Brühl

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