Beides zusammen geht nicht, jedenfalls nicht für einen einzigen Verstoß. Mahnt der Arbeitgeber deswegen ab, kann er nicht anschliessend auch noch deswegen kündigen. Das sicherte einem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, der in der Wartezeit erst eine Abmahnung und kurz darauf die Kündigung bekam. In der Wartezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht; deswegen ist gegen solche Kündigungen gerichtlich kaum etwas auszurichten. Eine der wenigen Ausnahmen: Der Verzicht auf das Recht zur Kündigung durch die Abmahnung.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2005, das dem Kläger am 15. Februar 2005 zuging, erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag, das dem Kläger am 16. Februar 2005 zuging, erklärte die Beklagte eine ordentliche Kündigung des weniger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses. Abmahnung und Kündigung waren von derselben Mitarbeiterin der Beklagten unterschrieben. Diese hatte auch zuvor mit dem Kläger das Einstellungsgespräch geführt und den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Alle Unterschriften leistete sie mit dem Zusatz „i.A.“.

Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung zurück. Es hielt aber fest: Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass ihn andere Gründe dazu bewogen haben, den Arbeitnehmer zu kündigen. Unterzeichnet ein Angestellter des Arbeitgebers auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Arbeitgebers eine Kündigung, spricht dies dafür, dass der Angestellte als Vertreter des Arbeitgebers und nicht als dessen Bote gehandelt hat. Daran ändert der Zusatz „i.A.“ vor der Unterschrift in der Regel nichts.

Das LAG muss jetzt aufklären, ob entgegen dem ersten Anschein nicht doch ein anderer Grund für die Kündigung vorlag als der Pflichtverstoss, der der Abmahnung zugrundelag.

Quelle: BAG vom 13.12.2007 – Aktenzeichen 6 AZR 145/07, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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