Bei der Acentic GmbH in Köln stehen Entlassungen an. Nach dem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste und einem Sozialplan mit Transfergesellschaft (Aufhebungsvertrag / dreiseitiger Vertrag) erhalten die gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung von 0,5 pro Jahr der Beschäftigung. Bei Abschluß des dreiseitigen Vertrags bringen die Mitarbeiter die Abfindung in die Transfergesellschaft ein. Eine solche Konstruktion macht nur für Arbeitnehmer Sinn, die eine längerfristige Arbeitslosigkeit befürchten müssen und mit Hilfe der Transfergesellschaft die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld verlängern können. Wer gegen die Kündigung klagt, bekommt in jedem Fall die 0,5 Gehälter pro Jahr als Abfindung, häufig aber auch mehr, wie die Erfahrung aus anderen Unternehmen lehrt. Auch eine Kündigung aufgrund Namensliste im Interessenausgleich kann vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden, allerdings ist der Prüfungsmaßstab eingeschränkt auf grobe Fehler. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine Betriebsänderung vorliegt. Schon darüber kann oft gestritten werden. Erfüllt die Personalmaßnahmen gar nicht den Begriff der Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, ist die Namensliste unwirksam, die Kündigung dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch. Denn wenn die Kündigung nach normalem Maßstab in Ordnung wäre, würde eine Namensliste keinen Sinn machen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.