Das ArbG Frankfurt am Main hat sich im Urteil vom 17.10.2007 – Az.: 22 Ca 8632/06 – mit der Frage befaßt, ob Privatkäufe eines Arbeitnehmers auf Rechnung des Arbeitgebers in der Regel eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer hatte den Firmenrabatt bei einem Reifenlieferanten ausgenutzt und zwei Reifen auf den Namen des Unternehmens gekauft. Da er vergaß, die auf die Firma ausgestellte Rechnung termingerecht zu bezahlen, erhielt das Unternehmen eine Mahnung. Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin nach mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt.

Die Richter gaben der Klage des Arbeitnehmers gegen die außerordentliche Kündigung statt. Aus der Vergesslichkeit des Arbeitnehmers sei nicht automatisch eine Betrugs- und Schädigungsabsicht herzuleiten. Der Arbeitgeber hätte auch durch eine Abmahnung deutlich machen können, dass ein solches Verhalten vom Arbeitgeber nicht geduldet werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses.

Fundstelle: Urteil des ArbG Frankfurt vom 17.10.2007 – 22 Ca 8632/06 –

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

http://www.kuendigung.de

 


Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.