Entwarnung ? nach der einhellig kritisierten Ansicht der Sozialversicherungsträger, eine unwiderufliche einvernehmliche Freistellung führe zum Verlust der Sozialversicherungspflichtigkeit, weil kein Beschäftigungsverhältnis mehr vorläge (JuracityBlog berichtete). Irritierend ist diese Haltung schon deswegen, weil diese Ansicht aus der beitragsrechtlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hergeleitet wurde und im Ergebnis dazu führt, dass den Sozialversicherungsträgern Beitragseinnahmen entgehen. Diese müssten also selbst froh sein, dass ein Landessozialgericht (LSG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2007 n- L 5 KR 231/06) diese Ansicht nunmehr mit betont kurzer Begründung verworfen hat, die Revision ist beim BSG anhängig. Dann wäre auch endlich Schluß mit den akrobatischen Verrenkungen in Aufhebungsvereinbarungen, die nur dazu dienen, Risiken aus einer ohnehin kaum nachvollziehbaren Ansicht der Sozialversicherer bei Suspendierungen zu vermeiden.

Zu den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fallstricken: Felser, Suspendierung von Arbeitnehmern, AiB 2006, 74, Volltext.

Nähere Informationen zur Haltung der Sozialversicherungsträger finden Sie ausserdem in einem Capital Beitrag und einem Beitrag der Zeitschrift „Karriere“

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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