Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.10.2004 – 12 Sa 107/04, veröffentlicht am 22.03.2006 auf der Homepage des Gerichts) erklärte eine ausserordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin eines Hotels, die gegen eine betriebliche Anweisung Kaffee getrunken hatte, für nicht gerechtfertigt. Das von einer Kollegin beobachtete Trinken einer Tasse hoteleigenen Kaffees rechtfertige wegen des geringen Wertes, den das Gericht mit 0,20 Euro ansetzte, nicht einmal eine fristgemässe Kündigung. Gleichwohl akzeptierte das Landesarbeitsgericht im Ergebnis jedenfalls die fristgemässe Kündigung, weil die Klägerin sich durch den Genuss des Kaffees gegen eine ausdrückliche Anweisung hinweggesetzt habe. Das Urteil lässt indes Ausführungen dazu vermissen, warum das LAG anders als ansonsten bei Verstössen gegen Arbeitsanweisungen üblich keine Abmahnung für erforderlich gehalten hat. Das Gericht hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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