Gerade frisch erholt aus dem vierwöchigen Urlaub zurück, nach dem Garten geguckt und den Briefkasten geleert. Ein Schreiben vom Chef. Eine Gehaltserhöhung? Dann der erste Schock. Die Kündigung. „Wir stellen Sie ausserdem mit sofortiger Wirkung frei.“ Erst mal einen Schluck von dem mitgebrachten spanischen Brandy genommen. Ein als Ratgeber vielgefragter Freund beruhigt: Im Urlaub könne man gar nicht gekündigt werden, die Kündigung könne ich getrost „in die Tonne kloppen“. Nach drei Tagen aufgerappelt und den Anwalt angerufen, der letztens die angebliche Fahrerflucht erfolgreich im Ermittlungsverfahren eingestellt bekommen hat. Dann der zweite Schock. Die Klagefrist sei längst abgelaufen, teilt die Rechtsanwaltsgehilfin nach Rücksprache mit ihrem Chef mit. Das Datum der Kündigung liege ja schon fast vier Wochen zurück. Jetzt könne man keine Kündigungsschutzklage mehr einreichen. Ich solle trotzdem mal kommen, vielleicht könne man noch was machen. Beim nächsten Mal solle man die Nachbarn aber den Briefkasten leeren lassen oder einen Nachsendeantrag zur Urlaubsadresse stellen. Aber was jetzt tun? Weil der Anwalt aber selbst in Urlaub fährt, wird ein Termin nach dessen Rückkehr in zwei Wochen vereinbart.

In diesem Beispiel ist so ziemlich alles schief gelaufen, was schieflaufen kann. Natürlich kann man im Urlaub gekündigt werden, und die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG läuft auch bei einem Zugang der Kündigung in Abwesenheit, wenn sie nur im Briefkasten landet. Allerdings kann man dann nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG beantragen, aber dies nur 14 Tage nach Kenntnis von der versäumten Klagefrist. Danach geht nichts mehr, im obigen Fall könnte man allenfalls noch die Haftpflicht des Anwalts in Anspruch nehmen …

Besser ist, im Zweifel sofort und selbst Klage einzureichen, wenn man rechtzeitig keinen Termin bei einem Anwalt bekommen kann. Ein Muster einer Kündigungsschutzklage finden Sie auf unseren Seiten. Und im Zweifel sollte man ohnehin nicht denselben Anwalt beauftragen, der sein Geschick im Verkehrsrecht unter Beweis gestellt, denn ein Arbeitsplatz ist kein Auto, eine Kündigung keine Fahrerflucht und ein Verkehrsrechtler kein Arbeitsrechtler …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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