Leider gibt es immer noch Fälle, in denen die Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsvertrags nur deswegen nicht geltend gemacht werden kann, weil die Klagefrist nach § 4 KSchG verstrichen ist. Die dreiwöchige Klagefrist ist seit 2004 für fast alle Mängel der Kündigung maßgeblich, so daß nach Ablauf der Klagefrist kaum noch eine Möglichkeit besteht, die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen. So ist die Klagefrist auch bei einer fristlose Kündigung muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden (Juracity berichtete). Einer der wenigen Mängel, die noch ausserhalb der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden können, ist die Unwirksamkeit wegen des besonderen Kündigungsschutzes als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter (Juracity berichtete). Auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann noch nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden. Die Berechnung der Frist und die Ermittlung, wann die Kündigung zugegangen ist, bereitet Laien immer wieder Schwierigkeiten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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