Viele Arbeitnehmer empfinden Ohnmacht, wenn sie eine Kündigung erhalten. Manchmal liegt es daran, dass man nicht zum auf Rosen gebetteten Teil der Bevölkerung gehört. Keine Rechtschutzversicherung, keine Gewerkschaft, kein Geld.
Nach Erhalt derKündigung des Arbeitsvertrages sollte ein gekündigter Arbeitnehmer folgendes prüfen und beachten:
1. Wenn Klage angedacht ist: Ablauf der Klagefrist (§ 4 KSchG drei Wochen nach Zugang) prüfen, d.h. genauen Zugang ermitteln, Dreiwochenfrist notieren! Termin bei einem spezialisierten Anwalt ausmachen, bei der Terminvereinbarung darauf hinweisen, dass es um eine Kündigung geht und Angaben zum Datum des Erhalts bzw. Zugangs machen.
2. Entgelt/Urlaub: ggf. zweistufige Ausschlussfrist aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag beachten, sonst verfällt Gehalt und Urlaubsanspruch trotz gewonnener Kündigungsschutzklage!
3. Bei Kündigung durch Bevollmächtigten (fehlende Vollmachtvorlage unverzüglich rügen, § 174 BGB). Hat der/die Richtige gekündigt? Ist die Unterschrift leserlich? Haben alle Gesellschafter einer GbR unterschrieben?
4. Kündigung selbst gründlich prüfen:
a. Ist die gesetzliche Schriftform beachtet?
b. Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung?
c. Besteht besonderer Kündigungsschutz, z.B. als Schwerbehinderter oder Elterzeitler?
d. Liegt eine ordnungsgemäße Betriebsrats-/Personalratsanhörung vor?
e. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet: Liegt ein betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund vor?
f. Bei verhaltensbedingter Kündigung: Wurde vorher wegen gleichartigem Pflichtverstoß abgemahnt?
g. Bei betriebsbedingter Kündigung:
Gibt es eine nachvollziehbare betriebliche Begründung für die Kündigung?
Gibt es vergleichbare Arbeitnehmer? Wenn ja:
Wurde eine Sozialauswahl durchgeführt?
Wurden dabei die vier Sozialauswahlkritierien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung beachtet?
Gibt es einen Sozialplan? Betriebsrat fragen!
h. Bei personenbedingter Kündigung (vor allem krankheitsbedingter Kündigung): Besteht eine gute ärztliche Prognose, dass der Arbeitnehmer wieder gesund wird (wenn ja, ist krankheitsbedingte Kündigung unzulässig)?
i. Bei Massenentlassung: Hat Arbeitgeber Massenentlassungsanzeige erstattet vor Kündigung?
j. Wurde die Kündigungsfrist eingehalten (s. dazu 5.)
k. Bei Veränderungen innerhalb der Kündigungsfrist (betriebsbedingte Kündigung, anschliessend Neueinstellungen mit gleichem Anforderungsprofil): Wiedereinstellungsanspruch prüfen, Fristen beachten
l. „Schadensminderungspflicht“ – Pflicht zu anderweitigem Erwerb (Hinweis)
m. Fristen (Meldefrist, Klagefrist, Antragsfrist) beachten und vor allem unverzügliche Meldung bei der Arbeitsangentur vergessen!
5. Prüfen, ob Kündigungsfrist beachtet wurde
a. Dauer ermitteln: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder sonst Gesetz
b. Prüfen, ob Dauer in Arbeitsvertrag gesetzlich zulässig ist oder noch aktuell ist
c. Arbeitsvertrag: prüfen ob verlängerte Kündigungsfrist auch für Arbeitnehmer gilt
d. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist: eventuelle Folgen beraten (bei Zahlung einer Abfindung: Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs!) und Arbeitgeber wegen falscher Kündigungsfrist anschreiben (keine 3-Wochenfrist zu beachten)
P.S.: Wenn Ihnen das zu kompliziert ist, oder wenn Sie nach dem 4-Augen-Prinzip keine Fehler machen wollen, können Sie uns bequem online mit der Prüfung ihrer Kündigung – dem Kündigungscheck – beauftragen! Die Kosten für den Check sollten Sie einer denkbaren Verbesserung Ihrer Verhandlungsposition gegenüberstellen. Die Höhe Ihrer Abfindung hängt nicht vom Glück ab, sondern von einer systematischen Analyse der Erfolgsaussichten einer Klage!
Rechtsanwalt Michael W. Felser
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Bild/T-Online vom 25.02.2006:
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Capital vom 11.01.2006:
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Süddeutsche Zeitung vom 16.11.2005:
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Frankfurter Rundschau vom 12.08.2005:
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