Der Mitarbeiter eines Unternehmens hatte eine Domain für sich reserviert, die die Geschäftstätigkeit seines Brötchengebers betraf. Diese hatte er auch noch unentgeltlich einem von seinem Bruder betriebenen Konkurrenzunternehmen überlassen. Das LAG Köln (Urteil vom 12.04.2005 – 9 Sa 1518/05) war der Meinung, dass mangels Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers weder die fristlose noch die fristgemässe Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Reservierung und Überlassung der Domain seien allenfalls Vorbereitungstätigkeiten, aber noch keine durch das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot verbotene Konkurrenztätigkeit. Das Urteil ist im Volltext auf den Seiten von JURPC veröffentlicht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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