Mieter dürfen den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn in einer anderen Wohnung des Hauses ein Bordell betrieben wird, teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit. Kurz nach ihrem Einzug in ein Mietshaus stellte eine Mieterin fest, dass in den beiden Erdgeschosswohnungen ein «Wohnungsbordell» betrieben wurde. Die Frau kündigte fristlos, zog aus und zahlte keine Miete mehr. Das Amtsgericht Osnabrück (Aktenzeichen 83 C 186/07) gab Ihr recht: Der Mieterin sei nicht zuzumuten, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Sie müsse auch nicht als milderes Mittel zunächst den Vermieter dazu anhalten, gegen die Prostitution im Haus vorzugehen. Es bestehe die «immanent drohende Gefahr einer Belästigung durch Freier». Außerdem sei in solchen Fällen auch nicht auszuschließen, dass weibliche Mieter für Prostituierte gehalten werden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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