Eine unberechtigte Strafanzeige kann Anlaß für eine fristlose Kündigung sein. Das entschied das LAG Rheinland-Pfalz und kam damit zu einem anderen Ergebnis als die erste Instanz. Der 50-jährige Kläger hatte nach innerbetrieblichen Auseinandersetzungen im Polizeidienst gegen Vorgesetzte Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht und Strafanzeige wegen Nötigung, Körperverletzung und Beleidigung gestellt. Der Kläger fühlte sich unberechtigt kritisiert und schlecht beurteilt. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger nach der Stellung der Strafanzeige fristlos. Das Landesarbeitsgericht wie die gegen die fristlose Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage des Polizeiangestellten ab.

Volltext der Entscheidung:Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 24.10.2007 – Aktenzeichen 7 Sa 451/07.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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