Verrückte Welt. Während in München der Staatsanwalt wegen der Trinkgelder der Müllmänner ermittelt (wir berichteten), macht sich das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg vom 13.02.2008 – Aktenzeichen 5 Sa 69/07) Gedanken, ob ein Briefzusteller sogar einen Rechtsanspruch auf die entgangenen „Neujährchen“ hat, wenn sich eine Verdachtskündigung seines Arbeitgebers im Nachhinein als unwirksam herausstellt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, das in der Entgegennahme der Trinkgelder selbst kein Problem sah, sind Trinkgelder aber kein Arbeitsentgelt (anders als in den USA, wo Starbucks wegen einbehaltener Trinkgelder bestraft wurde). Es komme daher allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht, der jedoch eine schuldhafte Schädigung voraussetzt. Der Arbeitgeber müsste daher spätestens zur Vorweihnachtszeit erkannt haben, dass seine Kündigung unwirksam ist.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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