Ein Redakteur hatte mehr als € 50.000,00 Honorar aus grundsätzlich genehmigter Nebentätigkeiten erhalten. Allerdings waren entsprechende Gegenleistungen nicht ersichtlich. Der Arbeitgeber, eine Tageszeitung kündigte deshalb fristlos, hilfsweise fristgerecht. Diese Kündigungen waren jedoch formell unwirksam. Sodann erklärte der Arbeitgeber die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

Die Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen; nun hatte sich das LAG Hessen (Az.:11 Sa 404/06) mit dem Fall zu befassen.

Der Betrag von € 50.000,00 war gegenüber dem Auftraggeber für die Nebentätigkeit im Zeitraum von etwa zwei Jahren berechnet worden. Der Arbeitgeber witterte Bestechlichkeit und sprach eine entsprechende Verdachtskündigung aus.

Zu Recht gekündigt, wie das LAG entschied. Das Gericht erkannte eine Verletzung der nebenvertraglichen Rücksichtsnahmeverpflichtung des Redakteurs gegenüber seinem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wurde mit seiner Behauptung, er habe journalistische Arbeiten im Rahmen der erlaubten Nebenbeschäftigung erbracht, nicht gehört.

Das LAG hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht so zu erbringen habe, dass die Interessen des Arbeitgebers unter Rücksicht seiner eigenen Interessen, seiner Stellung im Unternehmen und den Interessen der Belegschaft erwartet werden kann.

Der Umstand, dass sich nicht klären ließ, weshalb und für welche Arbeiten der Redakteur die € 50.000,00 erhalten hatte, wog für das LAG schwer. Aufgrund seiner beruflichen Stellung als Journalist sei das Vertrauen Dritter wie auch des Arbeitgebers in eine unabhängige Berichterstattung erheblich gestört worden. Insoweit nahm das LAG eine für Journalisten spezifische Vertragspflicht an.

Die Berufung des Arbeitnehmers auf die erlaubte Nebentätigkeit half ihm nicht. Nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag erkannte das LAG hier nur die Erlaubnis zu gelegentlichen Nebentätigkeiten. Diesen Umfang sah das LAG hier auch als überschritten an.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: juris / marktplatz-recht.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.