Die Kündigung von Arbeitnehmern ist fehleranfällig. Das ist bekannt. Was sich manche so alles einfallen lassen, ob vorher oder erst im folgenden Prozeß, um die Kündgung doch noch zu retten, sei hier mal dahingestellt, ist erstaunlich. Die Rechtsprechung ist häufig lebensnah. So reicht es nach der Rechtsprechung nicht, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung lediglich vorgelegt, aber nicht ausgehändigt wird. Eigentlich klar, oder? Einem Arbeitgeber im Bezirk des LAG Düsseldorf offensichtlich nicht:

Der Leitsatz des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (vom 18.04.2007 – Aktenzeichen 12 Sa 132/07):

“Eine Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen, wenn ihm das Kündigungsschreiben lediglich in Kopie übergeben wird. Dass dem Empfänger anlässlich der Übergabe der Kopie das Originalschreiben zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorgelegt wird (”Nur gucken, nicht anfassen”), genügt nicht für die in § 130 Abs. 1 BGB präsumierte Erlangung der Verfügungsgewalt.

2. Der Arbeitgeber kann nicht dadurch, dass er aus Anlass der Stillegung einer Abteilung diese zum selbständigen “Betrieb” aufwertet, die kündigungsschutzgesetzliche Privilegierung reklamieren, dass die Sozialauswahl grundsätzlich betriebsbezogen ist und sich auch bei unternehmensweiter Versetzungsklausel nicht auf andere Betriebe erstreckt. Hinweis der Kammer: Parallelsache zu 12 Sa 461/07 (Urteil vom 27.06.2007).”

Was sonst noch bei der Kündigung alles schiefgehen kann, wird hier in loser Reiheinfolge dargestellt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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