In seinem Arbeitszeugnis vermisste ein Tageszeitungsredakteur nähere Angaben zu seiner Belastbarkeit in Stresssituationen und behauptete vor dem Arbeitsgericht, die Auslassung sei ein Geheimzeichen in der Zeugnissprache, er wolle ein neues Arbeitszeugnis. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht konnten in dieser Auslassung im Arbeitszeugnis keinen Geheimcode erkennen und wiesen die Klage ab. Voreilig, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 632/07) jetzt feststellte: Die Gerichte müssen aufklären, ob die Auslassung in dieser Branche tatsächlich ein Geheimzeichen sei und verwies den Zeugnisrechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 632/07, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Kanzlei am Franziskanerhof

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